Altstadtsanierung
Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet „Altstadt“
Mit Einführung des Sanierungsrechtes (§§ 136 ff. Baugesetzbuch) haben die Kommunen die Möglichkeit bekommen, steuernd in das Sanierungsgeschehen und die bauliche Entwicklung einzugreifen. Die Kommune kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet).
Mit diesem Sanierungsrecht als Grundlage wurde gemäß Stadtratsbeschluss vom 21.02.2017 die Satzung der Stadt Lauingen (Donau) über die Neufassung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ erlassen.Satzung_Altstadt.pdf
Erstmalige Festlegung 1991
Das Sanierungsgebiet „Altstadt“ der Stadt Lauingen (Donau) wurde erstmalig am 02.10.1991
abgegrenzt und per Satzungsbeschluss förmlich festgelegt.
Erste und zweite Erweiterung 2006 und 2010
Es wurde am 30.05.2006 um die Ergänzungsgebiete in den östlichen und westlichen Randbereichen des Sanierungsgebietes mit 6,84 ha erweitert, am 18.01.2010 um die Gebiete „Zwischen Bahnhof und Wasserturm“ und „Johann-Röhm-Straße“ mit einer Erweiterungsfläche von 13,4 ha zum zweiten Mal ergänzt.
Dritte Erweiterung 2017
Im Jahr 2016 fanden Vorbereitungsuntersuchungen im Bereich der Fischzuchtanlage Schlossmühle statt. Aufgrund der dort festgestellten städtebaulichen Mängel wurde dieser Bereich als dritte Erweiterung mit einer Fläche von insgesamt 2,1 ha in das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt“ mit aufgenommen.
Allgemeines Vorkaufsrecht der Kommune
Mit dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten hat der Gesetzgeber den Städten und Gemeinden ein weiteres Steuerungsinstrument für die bauliche Entwicklung und für die Durchsetzung der kommunalen Sanierungsziele ermöglicht. Die Kommunen können damit bei einem Eigentümerwechsel prüfen, inwieweit dieser der Umsetzung der Sanierungsziele dient oder durch den Eigentümerwechsel Entwicklungen zu erwarten sind, welche den Zielen der Sanierung nicht entsprechen. So wird der Gemeinde mit § 24 (BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
Einsatz von Städtebaufördermitteln
Die Hauptaufgabe ist die Förderung der Stadterneuerung (Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 136 ff. des Baugesetzbuches).
Die Förderung erfolgt über Zuschüsse.
Zudem besteht die Möglichkeit, Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 7h oder 10f Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist eine vorherige vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Lauingen (Donau).
Erforderliche Genehmigungen
Sämtliche Vorhaben im Sanierungsgebiet bedürfen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung sowie ggf. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 bzw. 7 Denkmalschutzgesetz. Je nach Umfang des Vorhabens ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich.
So geht’s – Ein Beispiel zum Verfahrensablauf
· Beratungsgespräche mit dem Eigentümer (Stadt Lauingen (Donau) in Zusammenarbeit mit dem Büro „die Städtebau - Gesellschaft für Kommunalberatung - Südbayern – GmbH“
· Erstellen einer Kostenübersicht sowie Maßnahmenabstimmung
· Förderbetragsermittlung und Finanzierung
· Abstimmung der Maßnahme mit dem Denkmalschutz, Stadt Lauingen (Donau) sowie ggf. dem Landratsamt Dillingen a.d. Donau (bei genehmigungspflichtigen Vorhaben)
· Vorstellung der Maßnahme
im Stadtentwicklungsausschusses sowie im Stadtrat der Stadt Lauingen (Donau)
· Abschluss Modernisierungsvertrag zwischen Stadt und Eigentümer
· Realisierung des Vorhabens
· Abrechnung und ggf. Erstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
Sanierungsbeispiele – „Gut gemacht“
Ansprechpartnerin zum Thema Förderung:
Alina Poll
Zimmer 220
Fon: 09072 998-149
Fax: 09072 998-195
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Ansprechpartnerin zum Thema Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung:
Julia Stropek
Zimmer 220
Fon: 09072 998-156
Fax: 09072 998-195
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