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Der Stadtrat hat am 10.10.2024 die Veröffentlichung des Entwurfes zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt“ - Gewerbegebiet „Dillinger Straße-Nord II“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der relevanten Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 10.08.2023 - 12.09.2023 statt. Die Stellungnahmen wurden am 10.10.2024 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates beraten und abgewogen. Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet.
Es sind folgende umweltrelevanten Informationen bzw. Unterlagen zur Einsichtnahme verfügbar:
Schutzgut | Arten der vorhandenen Informationen |
Boden | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Wasser | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis von Grund- und Oberflächengewässer |
Klima / Lufthygiene | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Pflanzen und Tiere | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Mensch / Freizeit und Erholung / Landschaftsbild | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Kultur- und Sachgüter | Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern |
Beschreibung, Auswirkung und Ergebnis |
Umweltbericht mit Informationen über die Schutzgüter zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt“ - Gewerbegebiet „Dillinger Straße-Nord II“.
Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans kann in der Zeit vom 29. Oktober 2024 bis einschließlich 2. Dezember 2024 unten eingesehen werden. Während der vorgenannten Frist kann der Entwurf auch im Stadtbauamt Lauingen, Herzog-Georg-Straße 17, Zimmer Nr. 224 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt“ – Gewerbegebiet „Dillinger Straße-Nord II“ besteht aus der Planzeichnung, dem Textteil sowie der Begründung mit Anlagen, jeweils in der Fassung vom 10.10.2024.
Anregungen zu dem Entwurf können während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
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