Stadt Lauingen (Donau)

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Erlass der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die Aufstellung des Bebauungsplanes "Südlich Dillinger Straße" für die Fl.Nr. 2447/6 und 2447/21, Gmkg. Lauingen

Der Stadtrat der Stadt Lauingen (Donau) hat in seiner Sitzung am 08. Oktober 2024 zur Sicherung der Planung für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich Dillinger Straße“ für die Fl.Nr. 2447/6 und 2447/21, Gmkg. Lauingen, gemäß § 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB und Art. 23 GO eine Veränderungssperre beschlossen.
 
Der konkrete räumliche Umgriff der Veränderungssperre ist im Lageplan, der wesentliche Bestandteil der Satzung ist, strichliert umrandet. Dieser ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
 
Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Lauingen (Donau) vom 08. Oktober 2024 zur Sicherung der Planung für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich Dillinger Straße“ für die Fl.Nr. 2447/6 und 2447/21, Gmkg. Lauingen nebst Anlage und Begründung ist niedergelegt und kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Lauingen (Donau), Herzog- Georg-Straße 17, 89415 Lauingen (Donau), Zimmer 224, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen oder elektronisch abgerufen werden (siehe unten). Auf Verlangen wird über den Inhalt der Veränderungssperre Auskunft erteilt (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Hinweise:
 
Gem. § 18 Abs. 3 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB über die Entschädigung bei Veränderungssperren wird ausdrücklich hingewiesen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlange, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
 
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB:
1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lauingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

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