Stadt Lauingen (Donau)

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1. Änderung des Bebauungsplanes "Pfarrfeld Ost II" im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB; Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 24.09.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Pfarrfeld Ost II“ als Satzung beschlossen.
 
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
 
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 04.07.2024.
 
Jedermann kann den Bebauungsplan ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Lauingen (Donau), Herzog-Georg-Straße 17, Zimmer Nr. 224 (Stadtbauamt), während der Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan kann ebenfalls auf der Homepage der Stadt Lauingen (Donau) unter www.lauingen.de eingesehen werden.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach:
 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach §214 Abs. 3 Sr. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach §214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lauingen (Donau) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird außerdem auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzung und Begründung siehe hier

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