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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Marktsonntagen im Jahr 2024

Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Marktsonntagen im Jahr 2024
 
Der Stadtrat Lauingen (Donau) hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Marktsonntagen im Jahr 2024 beschlossen. Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
 
Sie liegt im Hauptamt der Stadtverwaltung Lauingen (Donau), Rathaus (Zimmer Nr. 119) während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsicht auf.

 


Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Marktsonntagen
im Jahr 2024

 
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) erlässt die Stadt Lauingen (Donau) folgende Verordnung:
 

§ 1

Offenhaltungstage und Offenhaltungszeit
 
Aus Anlass der jeweils festgesetzten traditionellen Märkte dürfen in Lauingen (Donau) abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes Verkaufsstellen aller Art an den nachstehend aufgeführten Sonntagen jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

17. März 2024 (Frühjahrsmarkt)
01. September 2024 (Herbstmarkt)
10. November 2024 (Martinimarkt)
 

§ 2

Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften
 
Soweit Inhaber von Verkaufsstellen von der Möglichkeit des § 1 Gebrauch machen, sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
 

  1. die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage;
  2. § 17 des Ladenschlussgesetzes;
  3. die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes;
  4. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern;
  5. die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes;
  6. die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.
 
Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 des Ladenschlussgesetzes hingewiesen.
 

§ 3

Inkrafttreten, Geltungsdauer
 
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt bis 31.12.2024.
 

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