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Die Hundesteuer für das Jahr 2025 ist am 1. April 2025 zur Zahlung fällig. Soweit kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Steuerpflichtigen hiermit aufgefordert, die Hundesteuer bis zum Fälligkeitstag an die Stadtkasse zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine gebührenpflichtige Mahnung.
Für Steuerpflichtige, die erst im laufenden Jahr 2025 einen Hundesteuerbescheid erhalten haben, gilt das im jeweiligen Bescheid ausgedruckte Fälligkeitsdatum.
Der Hundesteuer unterliegen alle im Stadtgebiet von Lauingen (Donau) einschließlich den Ortsteilen gehaltenen Hunde, die älter als 4 Monate sind.
Die Steuersätze betragen:
a) für jeden 1. Hund: jährlich 50,00 Euro
b) für jeden weiteren Hund jährlich 75,00 Euro
c) für Hunde, die in Einöden gehalten werden: jährlich 25,00 Euro
d) für Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheines, die ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd und des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden: jährlich 25,00 Euro (Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, müssen die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Verordnung zum Bayer. Jagdgesetz mit Erfolg abgelegt haben).
e) für Kampfhunde im Sinne der gesetzlichen Vorschriften: jährlich 250,00 Euro.
Die genannten Steuerermäßigungen können nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
Zugleich bittet die Stadtverwaltung alle Hundehalter, die ihren Hund noch nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, dies unverzüglich nachzuholen. Die An- und Abmeldung zur Hundesteuer kann bequem von zuhause erledigt werden unter https://www.lauingen.de. Wer diese Möglichkeit nicht nutzen kann, erhält im Bürgerbüro der Stadtverwaltung ein An- oder Abmeldeformular.
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