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Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.02.2025 den Entwurf des Flächennutzungsplanes 3. Änderung mit Stand vom 10.10.2024 gebilligt.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet Fl.Nr. 2381, 2382, 2383, 2384 und 2385 Gemarkung Lauingen
und die Begründung liegen im Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) (Zimmer 220, Herzog-Georg-Straße 17, 89415 Lauingen (Donau)) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Zeitraum vom 19.02.2025 bis einschließlich 19.03.2025 öffentlich aus. Zusätzlich sind die Unterlagen hier einsehbar (siehe unten).
Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) zugänglich gemacht.
Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden an Frau Poll unter poll(@)lauingen.de; bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs.3 BauGB).
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