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Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1. Anlässlich der Veranstaltung „Hexentanz“ am Donnerstag, 27.02.2025 in der Zeit von 18:00 Uhr bis Freitag, 28.02.2025, 06:00 Uhr werden für die festgelegte Veranstaltungsfläche nachstehende Anordnungen getroffen.
2. Die Veranstaltungsfläche wird wie folgt definiert:
- Herzog-Georg-Straße von Einmündung Rosenstraße bis vor Einmündung Geiselinastraße
- Marktplatz mit Albertusstraße und Imhofstraße
- Brüderstraße bis Einmündung Oberanger
- Schlößlestraße einschließlich TV-Halle
Die Veranstaltungsfläche wird aufgrund einer annehmbaren hohen, abstrakten Gefährdungslage durch Maßnahmen im Rahmen der Terrorabwehr geschützt. Hierzu werden an besonders gefährdeten Stellen mit Bauschutt beladene Stahlcontainer mit einem jeweiligen Gewicht von 6-8 Tonnen platziert, um so ein möglichst hohes Maß an Sicherheit und Schutz zu gewährleisten.
3. Jeder Teilnehmer und Zuschauer des Hexentanzes hat sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert bzw. belästigt werden.
4. Es ist verboten, außerhalb der errichteten Zugänge, die für Teilnehmer und Zuschauer zugelassen sind, den o.g. Veranstaltungsraum zu betreten. Die Absperrungen (durch Bauzäune, Gitter etc.) sind zu beachten.
5. Es ist verboten, beim Betreten der Veranstaltungsfläche alkoholhaltige Getränke (unabhängig vom Alkoholgehalt und der mitgeführten Menge) mit sich zu führen. Der Veranstalter (Faschingsgesellschaft Laudonia, e.V.) und die von ihm beauftragte Sicherheitsfirma sind berechtigt das Betreten der Veranstaltungsfläche unter Mitführung von alkoholhaltigen Getränken zu untersagen. Sinngemäß gilt das gleiche für Personen, die sich nach Beginn der Veranstaltung (18:00 Uhr) bereits in der Veranstaltungsfläche aufhalten und alkoholhaltige Getränke mit sich führen.
6. Sollten Personen im Veranstaltungsgelände angetroffen werden, die alkoholische Getränke mit sich führen, die dort nicht käuflich erworben wurden, so ist der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsfirma berechtigt, die Personen aus dem Veranstaltungsraum zu verweisen.
7. Es ist verboten, Behältnisse aus leicht zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Flaschen, Gläser, Dosen und Krüge mitzuführen.
8. Es ist verboten, innerhalb der Veranstaltungsfläche Glasflaschen und/oder Gläser an die Besucher abzugeben.
9. Es ist verboten Glasflaschen, Gläser oder andere leicht zerbrechliche Gegenstände aus den Gaststätten und Lokalen mit ins Veranstaltungsgelände zu bringen. Die Gastronomen haben hierfür Sorge zu tragen.
10. Es ist verboten, die Veranstaltungsfläche mutwillig zu verunreinigen oder außerhalb von Bedürfnisanstalten die Notdurft zu verrichten.
11. Es ist verboten Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (z.B. Baseballschläger etc.) mit sich zu führen (zulässig: Besen).
12. Der Veranstalter und die von ihm beauftragte Sicherheitsfirma sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Zulässigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen.
13. Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt.
14. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 12 dieser Verfügung wird angeordnet.
15. Kosten werden nicht erhoben.
16. Diese Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 27.02.2025 um 18:00 Uhr in Kraft und gilt bis Freitag, 28.02.2025 um 06:00 Uhr.
Gründe:
I.
Vom 27.02.2025, 18.00 Uhr bis 28.02.2025, 06.00 Uhr findet in Lauingen (Donau) der alljährliche „Hexentanz“ statt. Für die Veranstaltungsfläche wurden die erforderlichen Auflagen erlassen.
II.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Lauingen (Donau) zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG und Art. 23 Abs. 1 LStVG.
Die Allgemeinverfügung beruht auf Art. 23 Abs. 1 LStVG. Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Beim „Hexentanz“ in Lauingen (Donau) trifft dies zu.
Die Stadt Lauingen (Donau) hat folgende Veranstaltungsfläche festgelegt:
- Herzog-Georg-Straße von Einmündung Rosenstraße bis vor Einmündung Geiselinastraße
- Marktplatz mit Albertusstraße und Imhofstraße
- Brüderstraße bis Einmündung Oberanger
- Schlößlestraße einschließlich TV-Halle
Es wurde festgestellt, dass oftmals Alkohol auf die Veranstaltungsfläche mitgebracht wurde. Diese Tatsachen führten bereits bei vergangenen Veranstaltungen wiederholt zu erheblichen Problemen und Störungen. Sachbeschädigungen und Verunreinigungen auf der Veranstaltungsfläche waren die Folge.
Auf Grund dieser Erfahrungen und Entwicklungen ist zu befürchten, dass sich die Störungen auch in diesem Jahr einstellen werden. Zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer insbesondere von Jugendlichen ist es erforderlich geeignete Maßnahmen zu treffen. Das Verbot des Mitbringens von Alkohol ist geeignet den übermäßigen Alkoholkonsum einzudämmen und besonders bei Jugendlichen den Konsum von mitgebrachtem Alkohol zu unterbinden.
Darüber hinaus ist es zweckmäßig und erforderlich den Verkauf von Alkohol durch die angrenzenden Gastronomen auf die Veranstaltungsfläche zu untersagen.
Das Verbot von Gläsern, Flaschen, Waffen, waffenähnlichen Gegenständen und Behältern aus leicht splitterndem Material ist notwendig, da die Erfahrung zeigt, dass bei Veranstaltungen wie dem „Hexentanz“ es auf Grund des Alkoholkonsums und der ausgelassenen Stimmung leicht zu Verletzungen und Auseinandersetzungen kommen kann.
Die aufgeführten Auflagen hat die Stadt Lauingen (Donau) in pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 40 BayVwVfG, Art. 8 LStVG) zur Verhütung von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum erlassen. Sie sind das mildeste Mittel um Gefahren für die Teilnehmer abzuwenden.
Der Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 VwGO wurde für die Nummern 3 bis 11 angeordnet, er liegt im überwiegend öffentlichem Interesse. Beim „Hexentanz“ hält sich eine Vielzahl von Besuchern auf der Veranstaltungsfläche auf, es muss daher für eine Absicherung und einen sicheren Ablauf Sorge getragen werden. Die Nummern 3 bis 11 stellen diesbezüglich ein Mindestmaß dar. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte aufschiebende Wirkung auch im Hinblick auf die besagten sicherheitsrechtlichen Auflagen (§ 80 Abs. 1 Abs. 1 VwGO). Ein Durchführen der genannten Veranstaltung ohne die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Auflagen hätte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschlägige negative Auswirkungen. Um dies zu verhindern und um bei der Durchführung der Veranstaltung die Sicherheit für Besucher und Teilnehmer zu gewährleisten, liegt die Anordnung des Sofortvollzuges im besonderen Interesse für die Öffentlichkeit.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG in Verbindung mit Art. 31 VwZVG wurde für die Nummern 3 bis 11 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht. Die unter den Nummern 3 bis 11 angeordneten Auflagen dienen der Absicherung bzw. der Sicherheit der Öffentlichkeit. Es hat sich gezeigt, dass nur unter Androhung eines Zwangsmittels, wobei das gewählte Mittel das mildeste Zwangsmittel darstellt, genügend Nachdruck verliehen werden kann, damit die sicherheitsrechtlichen Auflagen auch vollständig erfüllt werden. Die Höhe wurde mit jeweils 1.000 € pro Punkt in einem Rahmen von 15 € bis 50.000 € im unteren Bereich angesiedelt, wobei die zur Erfüllung nötigen Aufwendungen betrachtet wurden.
Hinweis: Das Zwangsgeld wird sofort, ohne weiteren Bescheid, bei Nichterfüllung eines Punktes erhoben.
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