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Wasserrechtliches Verfahren für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis für die Versickerung des Niederschlagswassers des Teilabschnitts der nach RiStWag auszubauenden Kreisstraße DLG 28 außerhalb des Wasserschutzgebietes in einem Versickerungsbecken auf dem Grundstück Fl.-Nr. 263 der Gemarkung Frauenriedhausen
Der Landkreis Dillingen a.d.Donau hat unter Vorlage der Planung der Dippold + Gerold Ing.-Büro für Bauwesen GmbH die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für Versickerung des Niederschlagswassers der auszubauenden Kreisstraße DLG 28 beantragt.
Geplant ist der Ausbau der DLG 28 nach RiStWag im Bereich des geplanten Wasserschutzgebietes der Donau-Stadtwerke Dillingen Lauingen zwischen Lauingen und Frauenriedhausen. In diesem Zuge ist es vorgesehen das Niederschlagswasser der Straßenentwässerung über ein Regenwasserpumpwerk und zwei Druckleitungen aus dem Schutzgebiet herauszuleiten und über ein Versickerungsbecken auf dem Grundstück Fl.-Nr. 263 der Gemarkung Frauenriedhausen außerhalb des Wasserschutzgebietes zu versickern.
Die Versickerung des Niederschlagswassers stellt eine Gewässerbenutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar und bedarf daher der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10, 15, 11 Abs. 2 WHG).
Da es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt, ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 WHG möglich. Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht.
Die Pläne liegen bei der Stadt Lauingen, Herzog-Georg-Straße 17, 89415 Lauingen (Donau), Zimmer 220
vom 25.03.2025 bis 25.04.2025
zur Einsicht aus. Die Einsichtnahme ist nach vorheriger Terminvereinbarung während der üblichen Dienststunden möglich (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder nach vorheriger Terminvereinbarung zur Niederschrift bei der Stadt Lauingen (Herzog-Georg-Straße 17, 89415 Lauingen) und im Landratsamt Dillingen a.d. Donau (Große Allee 24, 89407 Dillingen a.d. Donau, Zimmer 336) erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte gehobene Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Einwendungen per E-Mail genügen nicht dem Schriftformerfordernis und sind daher unwirksam. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG).
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser vom Landratsamt Dillingen a.d.Donau ortsüblich bekannt gegeben.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Verspätet eingegangene Einwendungen werden demnach nicht mehr berücksichtigt.
Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen im wasserrechtlichen Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Stadt Lauingen (Donau)
Herzog-Georg-Straße 17
89415 Lauingen (Donau)
Fon: 09072 998-0
Fax: 09072 998-190
E-Mail schreiben
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